GKV Versicherungsschutz im Ausland

Wie deckt die gesetzliche Krankenversicherung den Krankheitsfall oder sonstige Leistungsfälle im Ausland ab?

Unter dem so genannten Territorialprinzip, welches im Sozialgesetzbuch verankert ist, muss die gesetzliche Krankenversicherung agieren. Nach diesem Prinzip können Leistungen nur im Inland geltend gemacht werden. Allerdings bestehen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes Sonderabkommen, die eine Leistungsinanspruchnahme auch in diesen Bereichen möglich machen. Auch Länder, die das Sozialversicherungsabkommen beinhalten – welche Länder das sind, lässt sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung erfragen oder durch das Internet herausfinden - sorgen dafür, dass man ärztliche Versorgung unter der Leistungszusage der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Nun sind diese Leistungen in den Ländern mit dem Sozialversicherungsabkommen leider oft relativ eingeschränkt; das Nötigste wird durch die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet.

Es kann passieren, dass ein Krankenrücktransport aus dem Ausland zurück in die Bundesrepublik nötig wird. In wenigen schlimmen Fällen muss sogar der verstorbene Kassenpatient zurück transportiert werden. Diese Fälle übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nicht. Darum lohnt es sich wirklich, eine Krankenzusatzversicherung für den Auslandsaufenthalt abzuschließen. Diese Auslandskrankenversicherung kann man entweder ganzjährig abschließen oder aber nur für den Zeitraum, in dem man sich im Ausland aufhält; für die Urlaubszeit, beispielsweise oder für die Dauer einer Geschäftsreise.

Auch die zahnärztliche Behandlung im Ausland ist selten in den gesetzlichen Krankenversicherungen abgedeckt. Auch für diese zahnärztlichen Behandlungen gibt es entsprechende Auslandskrankenzusatzversicherungen.
Alles in allem lässt sich feststellen, dass die gesetzliche Krankenversicherung für den Auslandsaufenthalt einige Defizite aufweist. Diese entstandenen Lücken gilt es, mittels einer Krankenzusatzversicherung für den Aufenthalt abzudecken.