Versicherungspflicht & Versicherungsfreiheit

Wann besteht für die gesetzliche Krankenkasse die Versicherungspflicht und wann besteht Versicherungsfreiheit?

Die meisten Bundesbürger unterliegen der Versicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung. Lediglich 10 Millionen der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind auf freiwilliger Basis ihnen zugehörig. Für diese bestünde auch die Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung.

Auszubildende, Arbeiter sowie Angestellte unterliegen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzungen dafür sind, dass sie als Angestellte agieren und ihr Jahresbruttoverdienst unterhalb der jährlich neu festgesetzten Versicherungspflichtgrenze liegt. Im Jahre 2008 liegt diese Versicherungspflichtgrenze bei 48.150 €. Hierbei wird ausschließlich das fixe Gehalt gerechnet, welches der Angestellte regelmäßig verdient. Überstundenpauschalen oder Prämien sonstiger Art bleiben unberührt; Weihnachts- oder Urlaubsgeld, welches tariflich festgelegt ist, wird hingegen angerechnet. Ein kleiner Luxus, den gesetzlich krankenversicherte haben, ist die Bezahlung der Beiträge, die komplett dem Arbeitgeber unterliegt. Bequemer Weise braucht man sich hierum nicht bemühen.

Hier fällt bereits die breite Masse der Bundesbürger hinein. Allerdings unterliegen auch der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeldempfänger, Bauern, Landwirte und die Familienmitglieder, die mitarbeiten, Künstler sowie Publizisten, die der Künstlersozialkasse angehören, Personen die an berufsfördernden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen, Behinderte die einer Arbeit in Werkstätten, Heimarbeit oder Heimen nachgehen, jene in Ausbildung befindlichen Verbraucher, die einen Beruf in der Jugendhilfe erzielen wollen, Studenten, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet oder das 14. Fachsemester erreicht haben, einkommenslose Praktikenten und Auszubildende, die den zweiten Bildungsweg ausgewählt haben. Diese Gruppen unterstehen teilweise gesonderten Gesetzen mit ebenso gesonderten Rechten und Pflichten, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben.