Sozialhilfeempfänger

Wie verhält sich die gesetzliche Krankenversicherung eigentlich bei Arbeitslosigkeit und bei Sozialhilfeempfang?

Arbeitslosengeldempfänger – unabhängig ob ALG I oder ALG II – sind in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Ausnahme sind jene Bezieher der Gelder, die vor der Arbeitslosigkeit, also vor dem Bezug der staatlichen Unterstützung, bereits fünf Jahre in einer privaten Krankenversicherung waren. Diese können in der PKV bleiben, wenn der Tarif der PKV ähnlich den Leistungsmerkmalen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgewählt wurde.

Die gesetzliche Krankenversicherung sorgt sich seit 2004 auch um Sozialhilfeempfänger. Auch Sozialhilfeempfänger haben natürlich freie Wahl der gesetzlichen Krankenversicherung. An diese Auswahl bindet sich der Sozialhilfeempfänger für 1,5 Jahre; anschließend ist ein Wechsel möglich. Stellt sich der Anspruch auf Sozialhilfe ein, kommt gleichzeitig der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung zum Tragen. Alleinerziehende haben diesen Anspruch bis zum dritten Lebensjahr ihres jüngsten Kindes. Wenn durch eine Kinderbetreuung das Arbeiten möglich gemacht wird, kann ALG II beantragt werden. Damit fällt die Sozialhilfe weg und der Alleinerziehende steht unter dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, wie es auch bei jedem anderen ALG II Empfänger ist.

Sozialhilfeempfänger bekommen wie jedes andere Mitglied die Versichertenkarte ausgehändigt, mithilfe derer sie auch behandelt werden, obwohl sie nicht zu den regulären Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zählen. Bis zu einer festgelegten Grenze müssen sie ebenso die bestimmten Zuzahlungen leisten. Eine vierteljährliche Erstattung der Sozialhilfeträger finanziert die zu leistenden Beträge der gesetzlichen Krankenversicherungen für die Sozialhilfeempfänger.