Sachleistungsprinzip & Dienstleistungsprinzip der GKV

Die meisten Versicherten nutzen das Sachleistungs- und Dienstleistungsprinzip.

Das Sach- und Dienstleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenkassen meint nicht anderes, als dass die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich ihre Leistungen in Form von Dienstleistungen oder Sachleistungen erbringt. Das bedeutet, dass kein direktes Geld von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgegeben wird. Dies wird nun an einem Beispiel verdeutlicht:

Klaus Müller ist noch Schüler und daher bei seinem Vater, der gesetzlich krankenversichert ist, mitversichert. Er hat seine eigene Krankenkarte, was bereits eine Sachleistung darstellt. Herr Müller wechselt nun ins Berufsleben und ist nicht mehr familienversichert, sondern versicherungspflichtig. Er hat sich eine gesetzliche Krankenversicherung ausgewählt und erhält wieder seine Krankenkassenmitgliedskarte als Sachleistung. Herr Müller wird krank und muss einen Arzt aufsuchen, der die Befugnis hat, Kassenpatienten anzunehmen. Für seine Erkältung reicht ein Allgemeinmediziner; ein Spezialist ist nicht nötig. Herr Müller wird nach dem Dienstleistungsprinzip von seinem Arzt behandelt, der ihm nach dem Sachleistungsprinzip ein Rezept ausstellt, welches die gesetzliche Krankenkasse bezuschusst.

Das bedeutet also dass beim Sachleistungsprinzip, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung keine Geldleistungen erhalten, sondern der Arzt wird durch die gesetzliche Krankenversicherung honoriert und die Apotheke verrechnet die Medikamente ebenfalls mit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die gesetzliche Krankenkasse selbst führt keine medizinischen Dienstleistungen aus, sondern überlässt dies den Ärzten, Heilpraktikern oder Sonstigen. Die Honorare für Ärzte und die Zuzahlung zu den Medikamenten sind vertraglich geregelt beziehungsweise finden sich im Leistungskatalog, den der Versicherte in der Satzung der gesetzlichen Krankenversicherung einsehen kann.