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Rentner (Krankenversicherung der Rentner)Die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind für Behinderte und Rentner entsprechend angepasst worden. Zunächst einmal ist es für behinderte Menschen Voraussetzung für den Leistungsanspruch, die Definition der gesetzlichen Krankenversicherung für „Behinderung“ zu kennen. Diese Definition wird im Sozialgesetzbuch festgehalten und besagt, dass Menschen als behindert gelten, wenn ihre körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitszustände mindestens über einen Zeitraum von einem halben Jahr vom Normalzustand abweichen und ihr gesellschaftliches und alltägliches Leben maßgeblich beeinträchtigt ist. Bei einer Behinderung von mehr als 50 Prozent gilt man als schwerbehindert – unabhängig davon, ob der Zustand schon bei der Geburt gegeben war oder durch einen Unfall oder eine Krankheit auftrat. Weiterhin ist es dem Versicherten nicht mehr möglich, seiner Arbeit nachzugehen. Einrichtungen für Behinderte machen es möglich, ihnen eine Arbeit, beispielsweise in einer Behindertenwerkstätte, anzubieten, bei dem ein Verdienst erzielt wird. Liegt dieser nicht unter 483 € monatlich, wird der Versicherungsnehmer versicherungspflichtig und muss damit Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Verdient der Behinderte unter diese Einkommensgrenze, zahlt der Arbeitgeber in voller Höhe die Beiträge. Kinder mit Behinderung werden grundsätzlich über die Familienversicherung mitversichert, wenn die Behinderung bereits gegeben war, als das Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied wurde. Die Krankenkasse für Rentner versichert Rentner, wenn der Rentner während seiner Angestelltenzeit die Mindestversicherungszeit der gesetzlichen Krankenkasse bereits vollendet hat. Diese Mindestversicherungszeit ist erreicht, wenn der Rentner in seiner Angestelltenzeit zu mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Dabei werden sowohl Familienversicherungen einberechnet, als auch Versicherungsjahre aus der ehemaligen DDR. Die Berechnung dafür startet dann, wenn zum ersten Male eine Arbeit aufgenommen wurde, in der Versicherungspflicht bestand. Die freie Wahl der gesetzlichen Krankenkasse besteht natürlich auch bei Rentnern.
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