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KünstlersozialkassenDie Künstlersozialkasse ist die Pflichtversicherung für im Kunstgewerbe tätigen Menschen und für Publizisten. Um in der Künstlersozialkasse versichert zu sein, muss man seinen Haupterwerb dauerhaft mit einer künstlerischen oder publizistischen Aufgabe bestreiten. Das bedeutet, man muss die Tätigkeit langfristig ausüben und seinen Lebensunterhalt bestreiten können. In der Künstlersozialkasse sind die üblichen Pflichtversicherungen enthalten: Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung. Der Beitrag für die Künstlersozialkasse wird in Abhängigkeit vom Einkommen der zu versichernden Person kalkuliert. Die Künstlersozialkasse hat die Aufgabe, die Gelder ihrer Mitglieder entsprechend aufzustocken, um sie an die Versicherungsträger für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung weiterzuleiten. Jene daraus resultierenden Leistungen, also Inanspruchnahme von Renten, Geltendmachung von Krankentagegeldern oder ähnliches, sind direkt bei der entsprechenden Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung zu beantragen. Die Prämien für die Künstlersozialkasse errechnen sich aus verschiedenen Faktoren: Das Gesamtjahreseinkommen, der Beitragssatz für die Krankenversicherung oder anderes. Im Internet findet man hierzu Beispielrechnungen. Wenn man sich über die Künstlersozialkasse gesetzlich krankenversichert, werden die typischen Leistungen zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass auch Kinder oder Ehepartner von Verbrauchern, die in die Künstlersozialkasse einzahlen, familienversichert werden können, wenn der Ehegatte nicht in einer privaten Krankenversicherung Mitglied ist, denn dann fallen die Kinder diesem Ehegatten zu und weitere Prämien werden für die Kinder fällig. Den Anspruch auf die Familienversicherung stellt die jeweilige gesetzliche Krankenkasse fest. Diese Prüfung unterliegt nicht der Künstlersozialkasse. Selbstständige und Angestellte können genauso in der Künstlersozialkasse versichert sein, wie die Gesellschafter einer GbR. Die Rechtsform stellt sich der Aufnahme in die Künstlersozialkasse also nicht in den Weg; auch die der Wechsel einer Rechtsform. Studenten hingegen können nur mit Ausnahme in die Künstlersozialkasse wechseln. Eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse ist – entgegen einer weit verbreiteten Meinung – nicht möglich. Die Befreiung der gesetzlichen Pflege- oder Krankenversicherung kann unter bestimmten Umständen ermöglicht werden.
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