Versicherungspflicht gesetzliche Krankenversicherung

Der Versicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung unterliegen heutzutage die meisten Bundesbürger.

Nicht nur der normale Angestellte, sondern auch „Exoten“ unterliegen in der Bundesrepublik der Versicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung. So sind auch folgende Berufs- und Menschengruppen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterstellt:

Personen, die Unterhaltsgelder oder Arbeitslosengelder sowie Sozialhilfeleistungen beziehen, Landwirte und Bauern sowie deren Familienmitglieder, die sich an der Bewirtschaftung und an der Arbeit beteiligen, Publizisten und Künstler – diese unterliegen der Versicherungspflicht der Künstlersozialkasse – jene Menschen, die an einer Weiterbildungsmaßnahme der Arbeitsagentur teilnehmen, behinderte Menschen, die einer Tätigkeit mit Einkommen nachgehen, beispielsweise in Behindertenwerkstätten oder Heimen, Auszubildende, die den zweiten Bildungsweg gewählt haben, und Praktikanten ohne Einkommen, Studenten, die das 14. Fachsemester noch nicht überschritten oder das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie jene Menschen, die in der Jugendhilfe arbeiten wollen und sich dafür gerade in Ausbildung befinden. Allerdings gelten für diese Berufs- und Personengruppen teilweise aus ihrer Beschäftigung gesonderte Rechte und Pflichten.

An der Beschreibung der nächsten für die gesetzliche Krankenversicherung versicherungspflichtigen Personengruppen erkennt man gleich die Tatsache, dass der Hauptteil der Bundesbürger – 90 Prozent - in der gesetzlichen Krankenkasse Mitglied ist. Davon ist der Hauptteil pflichtversichert; lediglich 10 Millionen aller gesetzlich Krankenversicherten sind freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Alle Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge haben die Pflicht, der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Der Bruttojahresverdienst ist kleiner als die alljährlich neu festgelegte Versicherungspflichtgrenze. Im Jahre 2008 beträgt diese Grenze 48.150 €. Lediglich bei tariflich festgehaltenen Zuschüssen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden Prämien angerechnet für diese Versicherungspflichtgrenze; zusätzliche Ausgleichsgelder, wie Prämien oder Überstundenausgleich, werden nicht angerechnet.