Versicherungsfreiheit gesetzliche Krankenkasse

Bestimmte Berufsgruppen oder Verdienstgrenzen sorgen für eine Befreiung der Versicherungspflicht für die GKV.

Man redet doch eigentlich bei dem Solidaritätsprinzip von der Pflicht auf die Sozialversicherung, die auch für die gesetzliche Krankenversicherung gilt. Allerdings gibt es bei der gesetzlichen Krankenversicherung auch jene Fälle, die von der Versicherungspflicht befreit sind. Die im Folgenden beschriebenen Gruppen gehören zu jenen, die versicherungsbefreit sind:

Alle Freiberufler oder Selbstständige unterliegen keiner Versicherungspflicht für die gesetzlichen Krankenversicherungen. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich Selbstständige und Freiberufler freiwillig gesetzlich krankenversichern. Diese Option lohnt sich besonders für kinderreiche Selbstständige oder Freiberufler und für jene, die bereits eine umfangreiche Krankenhistorie vorweisen.

Weiterhin sind von der Versicherungspflicht jene Menschen befreit, die mit Ihrem Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, und zwar drei Jahre in Folge. Jene Arbeitnehmer, deren Bruttojahresgehalt diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, haben die Möglichkeit, sich als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.

Weiterhin sind Lehrer und Richter sowie Beamte, also jene Gruppen, die beihilfeberechtigt sind, von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Auch jene Beitragsanspruchsberechtigte, die als Beamte in den Ruhestand gehen, unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Arbeiten geringfügig Beschäftigte entweder höchstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage jährlich, sind Personen generell von ihrer Versicherungspflicht befreit oder haben Angestellte das 55. Lebensjahr vollendet, die innerhalb der letzten fünf Jahre für mindestens 24 Monate in keiner gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied waren, sind diese Personengruppen von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit.