Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherungen

Der gesetzlich Krankenversicherte hat die Wahl zwischen dem Sachleistungs- oder dem Kostenerstattungsprinzip.

Seit dem 01.01.2004 hat jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit zwischen dem Sachleistungsprinzip und dem Kostenerstattungsprinzip zu wählen. Wählt ein Patient, der Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, das Prinzip der Kostenerstattung, erhält dieser eine Rechnung vom behandelnden Arzt, basierend auf der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte. Die Rechnung wird direkt auf den Namen des Patienten ausgestellt. Der Kassenpatient hat die Pflicht, die Rechnung des Arztes selbst zu begleichen; kann allerdings eine Kostenrückerstattung bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung geltend machen. Diese Gebührenerstattungen werden allerdings meist pauschalisiert. Nur die für diesen Fall unbedingt medizinisch notwendigen Auslagen werden nach den in den gesetzlichen Krankenversicherungen verankerten Gebührensätzen erstattet, sodass der Kassenpatient nicht selten bei dieser Variante aus eigener Tasche draufzahlen muss.

Natürlich hat das Prinzip der Kostenerstattung bei der gesetzlichen Krankenversicherung auch seine Vorteile: Nicht jeder Krankheitsverlauf ist gleich. Durch dieses Kostenerstattungsprinzip gelingt es dem behandelnden Arzt, individueller auf seinen Patienten einzugehen, weil er nicht stur nach Leistungskatalog arbeiten muss, den die gesetzlichen Krankenkassen vorschlagen. Das hat zur Folge, dass die Regressgefahr deutlich sinkt, die den Arzt dazu zwingen kann, dass er andere Maßnahmen für die Heilung vorschlägt, als ihm eigentlich vorschweben. Dieser Vorteil kann auch ein Nachteil werden, wenn der Arzt sich einen finanziellen Vorteil dadurch verschaffen will, dass er eine teurere Behandlung vorschlägt, als es eigentlich sein müsste. Seinem Arzt vertrauen zu können, hilft hierbei sehr weiter.

Bei dem Sachleistungsprinzip erhält der Versicherte die notwendige Behandlung, welche der Arzt direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Der Nachteil hierbei ist, dass man hierbei die Behandlungen oft nicht als optimal bezeichnen kann, da die Ärzte doch anderer Einschränkungen unterliegen, als bei dem Kostenerstattungsprinzip.