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Geringfügig BeschäftigteEs gibt pauschalisierte Beitragszahlungen für geringfügig Beschäftige. Für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter gilt, dass die Mitglieder für die gesetzliche Krankenversicherung keine Beitragszahlung aufbringen müssen. Dies übernimmt ausschließlich der Arbeitgeber, was aber am Versicherungsschutz des Arbeitnehmers nichts ändert. Der Arbeitgeber zahlt für seine geringfügig Angestellten einen pauschalisierten Krankenversicherungsbeitrag von reduzierten elf Prozent des Bruttogehaltes. Aus diesem pauschalen Beitragssatz folgt die Tatsache, dass der geringfügig Beschäftigte zwar einen Anspruch auf die Regelleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung hat, allerdings ohne Sonderleistungen, etwa das Krankentagegeld. Für Arbeitgeber ist wichtig, dass sich der Pauschalbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung von Geringverdienern aus dem tatsächlich erzielten Monatsgehalt ergibt. Unbedingt zu beachten gilt, dass die pauschalisierte Beitragszahlung in die gesetzliche Krankenversicherung ausschließlich dann anfällt, wenn der Arbeitnehmer vorher in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied war. Dieser Tatbestand bleibt ungeachtet dessen bestehen, ob der geringfügig Beschäftigte nun familienversichert oder selbst versichert war, ob er arbeitssuchend war oder einer Beschäftigung nachging. Das bedeutet, dass die oben erwähnten Pauschalleistungen nur dann zu entrichten sind, wenn der geringfügig Beschäftigte vorher nicht privat versichert oder gar nicht krankenversichert war. Für Arbeitnehmer deren Verdienst sich innerhalb der Gleitzone befindet, wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse anhand eines verminderten Arbeitsentgeltes berechnet. Den zu zahlenden Beitrag entrichtet aber nur der Arbeitnehmer. Der Beitragsanteil steigt innerhalb dieser Gleitzone progressiv an. Also je höher das Einkommen, desto höher der verminderte Beitragsanteil.
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