Beitragshöhe GKV / gesetzliche Krankenkasse

Die Beiträge werden paritätisch, also zu 50 Prozent von dem Arbeitgeber und zu 50 Prozent vom Arbeitnehmer geleistet.

Die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren sich durch keine externen Mittel; das heißt, dass ausschließlich die Beiträge der Mitglieder verwendet werden, wenn Leistungen finanziert werden müssen. Dafür wurde die paritätische Finanzierung eingeführt: Zur Hälfte leistet der Arbeitgeber, zur anderen Hälfte der Arbeitnehmer die Beitragszahlungen für die gesetzliche Krankenversicherung.

Dabei wählt der Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenkasse aus. Welche Beitragshöhe zu entrichten ist, wird aus dem beitragspflichtigen Einkommen kalkuliert. Das bedeutet, dass im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung die Beiträge unabhängig von Lebensumständen, also Gesundheitszustand, Geschlecht oder Alter, berechnet werden, sondern sich nur nach dem Einkommen des Versicherten richten.

Aktuell kann man den Beitragssatz durchschnittlich mit etwa 13 Prozent angeben – sie sind allerdings von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Aus den Einnahmen des Versicherten, also aus dem Arbeitsentgelt, den Versorgungsbezügen oder Renten, werden mit diesem Prozentsatz die Beiträge errechnet. Bei den gesetzlichen Krankenkassen findet man den Beitragssatz in ihrer Satzung. Man unterscheidet drei verschiedene Arten der Beitragssätze:

Allgemeiner Beitragssatz: Dieser Beitragssatz wird fällig, wenn im Krankheitsfall sechs Wochen Lohnfortzahlung mit dem Arbeitgeber vereinbart sind. Hier fallen die meisten hinein, die in der gesetzlichen Krankenkasse Mitglied sind.

Erhöhter Beitragssatz: Dieser Beitragssatz wird fällig, wenn weniger als sechs Wochen Lohnfortzahlung vereinbart sind. Nicht alle Krankenkassen bieten dieses Modell an, welches im Krankheitsfalle schon vor der siebten Krankheitswoche einspringt.

Der ermäßigte Beitragssatz springt dann ein, wenn dem Arbeitnehmer gar kein Krankentagegeld zusteht oder Beschränkungen in der Leistung bestehen.

Beiträge für alle Formen der gesetzlichen Krankenversicherung werden jährlich neu bestimmt. Ausschlaggebend dafür ist die Beitragsbemessungsgrenze, also eine alljährlich neu bestimmte Einkommensgrenze. Ist man freiwillig gesetzlich krankenversichert, als Freiberufler etwa, wird das komplette Einkommen bemessen; das Gesetz nennt dies „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“. Hiermit ist nicht nur das Einkommen, sondern auch Renten oder auch sonstige Einkünfte gemeint. Auch Zinseinnahmen oder Einkünfte aus Vermietungen sowie Versorgungsbezüge sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze anzurechnen.