Ausnahmeregelungen der Auslandskrankenversicherung

Manchmal springt die gesetzliche Krankenversicherung im Leistungsfall im Ausland ein und kommt für die Kosten auf.

Ein so genannter Auslandskrankenschein der gesetzlichen Krankenversicherung soll eigentlich dafür sorgen, dass Urlauber, Geschäftsreisende oder sonstige im Ausland befindliche Bundesbürger ärztlich oder medizinisch versorgt werden. In einigen Fällen akzeptieren die ausländischen Ärzte oder Apotheken diesen Auslandskrankenschein allerdings nicht. Ärgerlich muss der Kassenpatient die Medikamente oder die Behandlung aus eigener Tasche finanzieren. Woran liegt das? Zunächst einmal an mangelnder Information.

Denn mit einigen Ländern bestehen ein Sozialversicherungsabkommen, gerade mit den Mitgliedern der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes. Eine Liste dieser Länder findet man bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung, die einem diese zusenden kann. Für alle anderen Auslandsaufenthalte außerhalb dieser gelisteten Länder ist es empfehlenswert, eine private Krankenzusatzversicherung für die Versorgung im Ausland abzuschließen. Hier sind in der Regel die medizinischen Grundversorgungen sowie eventuell medizinisch notwendigen Rücktransporte enthalten, sodass der Patient nicht aus eigener Kasse zuzahlen muss.

Allerdings gibt es Ausnahmeregelungen, in denen auch die gesetzliche Krankenversicherung außerhalb der Länder mit dem Sozialversicherungsabkommen seine Leistungen erbringt. Diese Ausnahmeregelungen sind dann gegeben, wenn es sich um chronisch kranke Patienten oder um altersbedingte Erkrankungen bei den Versicherten handelt. Daraus folgt in der Regel, dass diese Personen von der Auslandskrankenreiseversicherung ausgeschlossen werden; diese also aufgrund bestehender oder sich anbahnender Krankheiten, sich nicht privat für die Reise absichern können. Diese Ausnahmeregelung in der Auslandskrankenversicherung hat zur Folge, dass die gesetzliche Krankenversicherung alle nötigen Behandlungen bis zu der Grenze bezahlt, die für dieselbe Behandlung in der Bundesrepublik nötig wären. Eine wichtige Empfehlung ist es daher, seine Krankenversicherung direkt darauf anzusprechen, wie diese Leistungen im konkreten Fall aussehen. Damit bleiben böse Überraschungen aus.

Tipp: Reiserücktrittversicherung