Beschäftigungsunterbrechung

Was passiert mit der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Arbeitsunterbrechung, z. B. bei unbezahltem Urlaub?

Beschäftigungsunterbrechungen kann es gerade in saisonabhängigen Anstellungsverhältnissen geben. So passiert es, dass ein Maler bei einer Zeitarbeitsfirma in den Wintermonaten einige Wochen unbezahlten Urlaub nimmt. Die Arbeit ist rar, sodass der Maler nicht gebraucht wird. Nun wird dieser Maler während dem unbezahlten Urlaub krank. Was passiert mit seiner gesetzlichen Krankenversicherung? Bedeutet die Tatsache, dass man kein Entgelt empfängt und damit die gesetzliche Krankenversicherung nicht bezahlt wird, dass kein Versicherungsschutz besteht?

Sobald die Versicherungspflicht beginnt, gilt die Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet: Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft der Familienversicherung endet und man arbeiten geht. Sei es eine Ausbildung, ein Anstellungsverhältnis oder auch die Arbeitslosigkeit; in dem Moment beginnen die Versicherungspflicht und der Versicherungsschutz

Das bedeutet weiterhin, dass eine Mitgliedschaft, also die Pflicht zur Sozialversicherung und damit zur gesetzlichen Krankenversicherung, laut Gesetz unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis besteht. Damit besteht die Versicherungspflicht unabhängig davon, ob ein Versicherungspflichtiger bei einer Krankenkasse gemeldet wurde oder ob er Beiträge zahlt. Sobald ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig ist, bestehen eine Mitgliedschaft und ebenso ein Anspruch auf Leistungen. Diese Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht für die komplette Beschäftigungsdauer.

Nun sieht die gesetzliche Regelung für den Versicherungsschutz bei Arbeitsunterbrechung so aus, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Beweispflicht stehen. Kann nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer, im Beispiel also der Maler, arbeitswillig ist, besteht auch Versicherungsschutz. Für diesen Nachweis reicht die Tatsache, dass der Maler seine Arbeitsunterlagen eingereicht und auch der Arbeitgeber die Arbeitspapiere vorliegen hat. Die saisonschwache Zeit ist Argument genug, dass die Krankenversicherung trotz fehlender Beitragsleistungen seinen Leistungsverpflichtungen nachkommt. Kann nicht bekundet werden, dass der Arbeitnehmer arbeitswillig ist, werden die Leistungen gestrichen und dieser hat sich als arbeitssuchend zu melden, um dann wieder pflichtversichert zu werden.